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AerzteGesellschaft des Kantons Zürich

Diese Artikel erschienen oder erscheinen auch im Anzeiger aus dem Bezirk Affoltern am Albis und werden hier mit freundlicher Genehmigung der Redaktion und der Autorinnen und Autoren wiedergegeben.

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Das neue Preisgestaltungssystem für Medikamente: Top oder Flop?

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Dr. med. Jürg Schwegler

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Am 1. Juli ist ein neues Preisgestaltungssystem für Arzneimittel eingeführt worden.

Der Geltungsbereich dieser Neuordnung beschränkt sich auf alle Medikamente, die eine Ärztin oder ein Arzt selbst abgibt oder zur Abgabe durch die Apotheke verschreibt. Der Bund bestimmt, welche dieser Arzneimittel durch die Krankenkassen vergütet werden müssen und publiziert diese in der sogenannten „Spezialitätenliste“. Alle sogenannten nicht-rezeptpflichtigen Medikamente, die nicht durch die Versicherungen übernommen werden, fallen nicht unter diese neue Regelung.

Vorwurf der Gewinnmaximierung

Bis anhin war es so, dass Ärzte und Apotheker bei der Abgabe eines Medikamentes mit einem Prozentanteil des Verkaufspreises verdienten. Wie beim Autohändler oder im Kleiderladen war damit der Verdienst bei einem teuren Produkt grösser als bei einem billigen. Um nicht mehr dem Vorwurf ausgesetzt zu werden, Apotheker und Ärzte würden wegen dieser Prozentregel lieber die teureren als die billigeren Medikamente abgeben, wird bei dem neuen Preisgestaltungssystem mit der reinen Abgabe eines Arzneimittels kein Gewinn mehr erzielt.

Kein Gewinn mehr in Zukunft

Der Preis eines Medikamentes wird durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegt. Die Berechnungsgrundlage sind einerseits der Preis ab Fabrik, andererseits ein Zuschlag, der diejenigen Kosten vergütet, die durch den Vertrieb von der Fabrik bis zum Endverbraucher, also dem Patienten, entstehen. Dieser Zuschlag wurde durch das BSV auf Grund von betriebswirtschaftlichen Kriterien berechnet.

Welche Leistung bin ich bereit zu bezahlen ?

Patienten, die in Zukunft ihr vom Arzt erhaltenes Rezept in der Apotheke einlösen, bezahlen zusätzlich zu diesem Listenpreis die „Leistungen" des Apothekers.

Die erste dieser Leistungen besteht in der Führung eines Patientendossiers. Inhalt und Form dieses Dossiers sind mir bis zum heutigen Tag nicht bekannt. Ich hoffe, dass die Kunden der Apotheken über diese Dossiers gebührend informiert werden und ihnen das volle Einsichtsrecht gewährt werden wird.

Die zweite Leistung wird „Apothekertaxe“ genannt und umfasst bei der Abgabe eine zusätzliche Beratung. Wohlgemerkt zusätzlich: denn der Arzt hat Sie bei der Abgabe des Rezeptes in der Praxis bereits beraten.
Ob sich der Kunde in der Apotheke zu dieser Beratung stets verpflichten lässt, ist eine offene Frage. Sie stellt sich vor allem dann, wenn der Kunde das Arzneimittel selbst bezahlt also nicht von der Krankenkasse vergüten lässt, weil er einen hohen Selbstbehalt gewählt hat (und darum auf die Beratung verzichten möchte).

Es stellt sich auch die Frage, wie es mit der Verrechnung dieser beiden Leistungen steht, wenn keine Fachberatung stattfindet, das Medikament also lediglich durch die Pharmaassistentin verkauft wird.

Der Apotheker kann nun also seine Leistung in Form einer Beratung zusätzlich verrechnen, unabhängig davon, ob diese nach einem Arztbesuch oder bei der Einlösung von Dauerrezepten notwendig ist oder nicht, und unabhängig davon, ob sie vom Kunden gewünscht wird.

Der Arzt, der Sie über das Medikament ebenfalls informiert, und das in Kenntnis Ihrer gesundheitlichen Gesamtsituation, kann dies nicht tun.

Teures Medikament aus der Apotheke, günstigeres vom Arzt

Die unsägliche Folge dieser Regelung wird die sein, dass ein und dasselbe Medikament in Zukunft in der Apotheke um ca 10% teurer sein wird, als wenn es der verordnende Arzt Ihnen direkt abgibt.

Wussten Sie übrigens, dass schon bislang in allen Kantonen, in welchen die Patienten ihre Arzneimittel direkt beim Arzt beziehen dürfen, die Medikamentenkosten tiefer sind als in denjenigen, in welchen Sie nach dem Arztbesuch den Umweg zur nächsten Apotheke unter die Füsse nehmen müssen? Wundern sie sich, wenn diese Differenz nun noch grösser wird ?

Kein Preis auf der Medikamentenschachtel

Im Rahmen dieser Neuregelung wurde zudem festgelegt, dass keine Preise mehr auf die Medikamentenpackungen aufgedrückt werden dürfen. Die Preisanschreibepflicht besteht nur noch in der Form, dass das Auflegen der oben erwähnten Spezialitätenliste gewährleistet sein muss. Damit dürfte für Sie im Alltag die Kontrolle des Preises weder in der Apotheke noch in der Praxis kundenfreundlich sein.

Und hier stelle ich endgültig die berechtigte Frage: wird das neue Preisgestaltungssystem für Medikamente zum Top oder zum Flop ?

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Letzte Änderung: 12.08.2001

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